Ehe und Kinder. Zwei Themen welche mitunter ein Fundament unserer Gesellschaft sind. Unter dem Familienrecht vereinen sich das Eherecht, das Kindesrecht, das Erwachsenenschutzrecht sowie das Scheidungsrecht. In all diesen Themengebieten können wir Ihnen beratend zur Seite stehen.
Nicht selten fragen sich die frisch Verliebte, wozu sie einen Ehevertrag brauchen würden. Wer könnte ihnen diese Frage verdenken, doch hat das Schweizerische Ehevertragsrecht nur wenig gemein mit dem aus Filmen bekannten angelsächsischen Recht. Mittels der auf Schweizerischen Recht basierenden Verträge können Vermögen klar zugewiesen werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn ein Familienunternehmen geführt wird und somit Teil der ehelichen Gütermasse darstellt.
In der Schweiz können Eheverträge sowohl von Ehegatten als auch von Personen, die vor der Heirat stehen, abgeschlossen werden. Im letzteren Fall tritt der Ehevertrag mit der Eheschliessung in Kraft. Der Vertrag ist nur dann gültig, wenn er von beiden Parteien in Awesenheit eines Notars unterzeichnet und von diesem beurkundet wurde. Der Notar prüft – wie auch bei Beurkundung jeder anderen Urkunde – ob die Ehegatten urteilsfähig sind und ob der Vertragsinhalt dem wirklichen Willen der Parteien entspricht. Nach dem Schweizerischen Recht dürfen Eheverträge keine persönlichen, nicht vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten regeln, wie z.B. eheliche Treue, finanzielle Vergütung für die Geburt eines Kindes usw. Solche Bestimmungen werden als unwirksam betrachtet, auch wenn der Ehevertrag notariell beurkundet wurde. Dies kann auch ein Grund für die Ungültigkeitserklärung des Ehevertrags vor Gericht sein.
Das Schweizerische Recht bietet den Ehegatten die Wahl zwischen drei Güterständen an:
– Errungenschaftsbeteiligung: der Güterstand, bei dem das von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen zur Errungenschaft der Eheleute wird und im Falle der Scheidung je zur Hälfte geteilt wird. Das Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschliessung gehörte, bleibt ungeteilt. Dieser Güterstand ist auch der ordentliche, vom Gesetz gundsätzlich angeordnete, Güterstand.
– Gütergemeinschaft: der Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten vollständig vereinigt ist. Im Falle einer Scheidung wird es zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das Einzige, was ungeteilt bleibt, sind die persönlichen Gegenstände und Genugtuungszahlungen und -ansprüche.
– Gütertrennung: der Güterstand, bei dem die Ehegatten die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ihrer bzw. seiner Vermögenswerte während der gesamten Ehe bleiben.
Anders als in anderen Ländern ist das Konkubinat (die Lebensgemeinschaft) im Schweizer Familienrecht nicht explizit geregelt. Um solche Beziehungen zu legitimieren, muss man eine ehevertragsähnliche Vereinbarung abschliessen. Je nach den Zielen der Lebensgefährten kann in einer Vereinbarung ähnlich den Güterstandregelungen die Aufteilung des Vermögens festleget werden.
Die Berater von Jost & Partners swiss law firm helfen Ihnen, alle Tücken des Schweizer Familienrechtes zu verstehen. Schützen Sie Ihre Interessen bei der Ausarbeitung und dem Abschluss von Eheverträgen sowie anderer Vereinbarungen im familienrechtlichen Bereich. Wir helfen Ihnen Ihr Konkubinat (Lebensgemeinschaft) rechtlich abzusichern und bereiten gegebenenfalls eine Scheidungskonvention vor.